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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019-9 – AZR 362/18 – “Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit“


Eine vielen Arbeitgebern unbekannte Vorschrift, der § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, steht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorschriften und darf also weiter angewandt werden. Zum Hintergrund:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das Entstehen von Urlaubsansprüchen kein aktives Arbeitsverhältnis voraus, also auch im ruhenden Arbeitsverhältnis z.B. während Elternzeit entstehen (gesetzlich) Urlaubsansprüche. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG geregelt, dass der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen kann. Diese Erklärung kann allerdings nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. Endet das Arbeitsverhältnis bevor der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung gegenüber seinem Arbeitnehmer abgegeben hat, kann der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für den gesamten auch während der Elternzeit entstandenen Urlaubs verlangen. Bei einer Elternzeit von bis zu 3 Jahren sammeln sich als unter Umständen mehrere Monate Urlaub an, die abzugelten sind. Es ist deswegen jedem Arbeitgeber zu raten, dass er Arbeitnehmern, die ein Elternzeitverlangen stellen, in der Bestätigung desselben direkt mitteilt, dass er von seinem Kürzungsrecht bezüglich des Urlaubsanspruchs Gebrauch macht.