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LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 – 13 S 103/21 – “Kürzung bei Gutachterkosten – Desinfektionspauschale “


Im Rahmen der Abrechnung von Unfällen mit der Beschädigung von Kraftfahrzeugen sind immer wieder einzelne Schadenspositionen streitig bzw. werden durch Versicherungsgesellschaften infrage gestellt. Hierzu gehören auch die erstattungsfähigen Gutachterkosten, wobei durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde, dass es auf einen erforderlichen Kostenaufwand ankommt, nicht allein auf die getroffene Vereinbarung oder einen Rechnungsbetrag (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19). In diesem Kontext war durch das Landgericht Saarbrücken über diverse Positionen aus der Rechnung für ein Schadensgutachten, in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit, zu entscheiden. Konkret war Grundlage der Entscheidung, dass seitens des Sachverständigen eine Abrechnung mit pauschaliertem Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten gewählt wurde. Zusätzlich abgerechnet wurden Euro 5,00 netto als „Desinfektionspauschale“. Insoweit wurde durch das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 8. April 2022 – 13 S 103/21 (zfs 2022, 495) entschieden, dass dieser Betrag den „mit dem Grundhonorar abgegoltenen Gemeinkosten“ unterfällt und keine Grundlage für eine gesonderte Berechnung besteht.

Die Entscheidung zeigt, dass es empfehlenswert ist, vor einer Zahlung von Gutachterkosten zunächst die Abrechnung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abzuwarten, damit nicht der Geschädigte unnötig belastet wird.