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OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2026 – 19 U 168/24 Kündigungsvergütung pauschaliert 25 % des Werklohns ist unwirksam


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine vorformulierte Klausel in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Bauvertrag für unwirksam erachtet, in dem sich dieser für den Fall einer sogenannten freien Kündigung eine widerlegliche, pauschalierte Vergütung i.H.v. 25 % der vereinbarten Vergütung vorgesehen hat, ohne dass dabei unterschieden wurde, ob der Auftraggeber eine sogenannte freie Kündigung ausspricht oder ob er aus wichtigem Grund kündigt.

Zur Erläuterung: Der Auftraggeber kann den Bauvertrag jederzeit kündigen. Er braucht dafür keinen Grund. Für diese große Freiheit bezahlt er allerdings einem hohen Preis, er schuldet dem Auftragnehmer nämlich dann volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb. Für diese Konstellation hat der Auftragnehmer in seinem Vertrag eine pauschalierte Vergütung von 25 % geregelt. Das Gesetz hat in § 648 S. 3 BGB eine Pauschale von 5 % vorgesehen. Außerdem unterscheidet die vom Auftragnehmer verwendete Klausel nicht danach, ob der Auftraggeber aus wichtigem Grund kündigt oder nicht. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund erhält der Auftragnehmer nur die Vergütung für den mangelfrei erbrachten Leistungsteil und keine Vergütung für den nicht erbrachten Leistungsteil, da er selbst (im Zweifel durch einen schwerwiegenden Pflichtverstoß) zur Kündigung aus wichtigem Grund einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.

Außerdem hat das Oberlandesgericht die Klausel auch deswegen als unwirksam betrachtet, da der dort geregelte pauschale Satz von 25 % bei typischer Sachlage als überhöht eingestuft wurde und die Klausel auch deswegen unwirksam ist.

Für Auftragnehmer ist zunächst wichtig zu wissen, dass es einen Anspruch auf Kündigungs-vergütung überhaupt gibt. Ob man in Verträgen Regelungen hierzu vorsieht, ist deswegen durchaus zu überlegen. Pauschalierungen auf 10 und 15 % sind bereits von den Gerichten als zulässig angesehen worden. In jedem Fall muss zwischen freier Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund unterschieden werden.