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LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25 Kündigung wegen Einreichung einer online erworbenen Arbeitsunfähigkeit ohne Arztgespräch?“


Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Arbeitnehmer meldete sich im August 2024 für 5 Tage bei seiner Arbeitgeberin arbeitsunfähig krank. Er erwarb im Internet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hierfür hatte er einen Fragebogen ausgefüllt und eingesandt. Ein Kontakt mit einem Arzt fand weder persönlich noch telefonisch oder digital statt. Die Bescheinigung entsprach weitgehend dem Muster, welches vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwendet wurde.

Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst Entgeltfortzahlung. Später kam der Verdacht auf, dass es sich um eine Fälschung handelt, die Arbeitgeberin konnte nämlich keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen.

Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die wegen der falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgesprochenen fristlosen Kündigung gerichtete Klage abgewiesen, da es davon ausgeht, dass der Kläger bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Diese Vorspiegelung einer tatsächlich nicht gegebenen Untersuchung hat dem Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall für einen Täuschungsvorsatz und eine darauf gesetzte Kündigung ausgereicht. Nachdem der Arbeitnehmer im Verfahren selbst zusätzlich zu tatsächlich gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht vorgetragen hat, hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam erachtet.

Wenn Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen, die nicht den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien entsprechen, ist der Beweiswert einer solchen Bescheinigung erschüttert, im Extremfall kann dies zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.