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BGH, Urteil vom 1.6.2011 – VIII ZR 91/10 – „Kündigung des Vermieters bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung”
Die Mieter zahlten seit Mai 2007 ihre Miete statt jeweils zum dritten Werktag eines Monats zur Monatsmitte oder später und setzten dieses Verhalten auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort, weshalb der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine derart gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB zulässt. Dabei braucht kein Vorsatz vorzuliegen. Nur Fahrlässigkeit auf Seiten des Mieters reicht aus. Der Mieter hat nämlich eingewendet, davon ausgegangen zu sein, die Miete erst zur Monatsmiete zahlen zu müssen.
Das Berufungsgericht hat eine gravierende Pflichtverletzung des Mieters noch verneint. Der Bundesgerichtshof stärkt mit dem Urteil somit weiter die Rechte des Vermieters und stellt klar, dass auch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Mieters trotz Abmahnung derart gravierend ist, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Bundesgerichthof hat zudem im gleichen Urteil entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung einer den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten übersteigenden Kaution innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren verjährt. Sofern diese Frist verstrichen ist, kann der Mieter die Kaution erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückfordern.