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BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 „Kündigung der Bausparkassen rechtens


Der für das Bankrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat die hoch umstrittene Frage zu entscheiden, ob eine Bauparkasse zur Kündigung der Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife berechtigt ist. Viele Bausparer hatten nämlich die Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen sondern die Bausparguthaben bei den Bausparkassen belassen, um aus diesen Zinseinkünfte zu generieren. Nachdem in den letzten Jahren das allgemeine Zinsniveau abgesunken ist, wollten sich zahlreiche Bauparkassen der Verträge entledigen und kündigten diese unter Bezugnahme auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif waren. Während das Oberlandesgericht Stuttgart die Kündigungen für unberechtigt hielt, klärt der Bundesgerichtshof die umstrittene Frage dahingehend, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zu Gunsten einer Bauparkasse als Darlehensnehmerin gilt. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetztes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehnsnehmer nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, durch die Kündigung sich vom Vertrag zu lösen. Der Bundesgerichtshof hat auch die umstrittene Frage entschieden, dass die Voraussetzungen dieses Kündigungsrecht vorliegen. Die zehnjährige Frist fängt mit der ersten Zuteilungsreife an zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt hat die Bausparkasse das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat der Bausparer das Darlehen der Bausparkasse vollständig gewährt. Auch wenn der Bausparer verpflichtet sein kann über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, so ändert dies an dieser Sichtweise nichts, da die Zahlungen nicht mehr zur Erfüllung des Vertragszweckes dienen. Demnach sind die Bausparverträge im Regelfall 10 Jahren nach Zuteilungsreife kündbar. Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof die noch umstrittene Frage, ob eine Kündigung vor Ablauf von 10 Jahren seit Zuteilungsreife möglich ist und die Bausparkasse noch nicht fällige Bonusverzinsungen berücksichtigt, die dann rein rechnerisch zu einer Vollbesparung des Darlehens und der Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB führen. Eine Revision ist anhängig. Mit einer Entscheidung ist frühestens Ende 2017 oder erst 2018 zu rechnen.