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BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 – “ „Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen unwirksam


Eine Bausparkasse regelte in ihren Formularklauseln (Allgemeine Bausparbedingungen), dass diese eine Kontogebühr in Höhe von EUR 9,48/Jahr erheben darf. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist der Ansicht, dass die Kontogebühr unwirksam ist und fordert von der Bausparkasse, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Während die Klage in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben ist, hat der Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben. Die Klausel stellt eine so genannte Preisnebenabrede dar und unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Mit den durch die Gebühr abzugeltenden Tätigkeiten in Form der bauspartechnischen Verwaltung, kollektiven Steuerung und Führung einer Zuteilungsmasse wird weder eine Hauptleistungspflicht der Bausparkasse erfüllt noch eine Sonderleistung erbracht. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge ist keine gesonderte vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse. Die Verbuchung der Zahlung des Kunden liegt auch ausschließlich im Interesse der Bausparkasse.

Demnach weicht die Regelung in Form der Erhebung einer Kontogebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die Bausparkunden unangemessen. Auch sind die Klauseln mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehenden Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf den Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Auch liegen keine hinreichenden Gründe vor, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung als angemessen erscheinen lassen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Der Bundesgerichtshof hat erneut den Versuch einer Bausparkasse vereitelt, Gebühren als Einnahmequelle zu generieren. Im Grundsatz sind derartige Gebühren unzulässig, wenn diese für Leistungen erfolgen, die nicht im Interesse des Darlehensnehmers liegen.