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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 – 1 U 146/15 – “Konkludente Abnahme bei einfachen Reparaturen


Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer ebenfalls vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung zur gleichen Frage, nämlich wann eine konkludente Abnahme angenommen werden kann, bei der Reparatur eines Wasserrohrs im Bad eines Privathauses die Auffassung vertreten, dass, nachdem eine förmliche/ausdrückliche Abnahme nicht erfolgt ist, die Reparaturleistung durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen wurde und damit die Gewährleistungsfrist zu laufen begann. Bei einer relativ einfachen Handwerkerleistung sei ein Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen ausreichend, dies hat das Oberlandesgericht bei der Reparatur eines Wasserrohrs, das einen Wasserschaden verursacht hatte, so angenommen.

Ob dies in jedem Fall von den Gerichten so gesehen wird, ist keinesfalls gesichert, da im entschiedenen Fall nach Beweisaufnahme feststand, dass in der Zahlung selbst wohl die Billigung der Werkleistung zu sehen war. Dies nimmt die Rechtsprechung bei juristischen Laien indes nicht immer durchgängig an.