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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2021 – II ZR 123/20 – “Kommanditisten haften auch gegenüber Gläubigern der Untergesellschaft“


Der Beklagte ist mit einer Einlage von EUR 100.000 als Kommanditist an einem Dachfonds in Form der Kommanditgesellschaft beteiligt. Dieser Dachfonds ist wiederum seinerseits als Kommanditist an drei weiteren Schiffsfonds in der Rechtsform ebenfalls einer Kommanditgesellschaft beteiligt (im Folgenden: Untergesellschaften). Über das Vermögen dieser Untergesellschaften ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Kläger zum Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Dachfonds erhielt von den Untergesellschaften nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen von knapp über EUR 4.000.000. Der Beklagte erhielt wiederum vom Dachfonds nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 33.042,00. Diesen Betrag fordert der Kläger vom Beklagten mit der Begründung, dass durch die Rückzahlung der Einlage in Höhe von EUR 33.042,00 die Außenhaftung des Beklagten gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt ist.

Voraussetzung einer Haftung ist allerdings, dass die Gesellschaft Gläubigerforderungen zumindest in dieser Höhe ausgesetzt ist. Der Bundesgerichtshof hatte demnach die strittige Frage zu entscheiden, ob es ausreichend ist, dass die Gläubiger nur Forderungen gegenüber den Untergesellschaften geltend machen. Diese Frage bejaht der Bundesgerichtshof. Die Kommanditisten des Dachfonds haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Denn auch die Außenhaftung des Dachfonds gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft stellt eine Verbindlichkeit des Dachfonds dar.

Dabei wird die Haftung von dem Insolvenzverwalter der Untergesellschaften geltend gemacht, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dachfonds nicht eröffnet worden ist, so der Bundesgerichtshof. Im Ergebnis steigt die Haftungsgefahr von Kommanditisten, wenn sie ihre Einlage zurückerhalten und ihre Außenhaftung wieder auflebt. Es kommt in diesem Fall dann nur darauf an, dass die Gesellschaft, an welcher der Kommanditist beteiligt ist, ihrerseits für eine Forderung haftet. Diese Verbindlichkeit kann damit begründet werden, dass die Gesellschaft nur deshalb haftet, weil sie ihrerseits eine Einlage aus einer Beteiligung an einer weiteren Kommanditgesellschaft zurückerhalten hat und es in diesem Verhältnis zu einer Außenhaftung der Gesellschaft kommt.