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OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 – “Kinderfotos im Internet


Besteht für minderjährige Kinder das gemeinsame Sorgerecht der Eltern, sind Entscheidungen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB, im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, durch die Sorgeberechtigten gemeinsam zu treffen.

Insoweit war durch das OLG Oldenburg in einem Prozesskostenhilfeprüfverfahren/Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 (FamRZ 2018, 1517) die Vorfrage zu klären, ob ein Elternteil allein namens des Kindes von Dritten, im konkreten Fall dem zweiten Ehemann der Kindesmutter, wobei die minderjährige Tochter des Klägers in deren Haushalt lebt, die Löschung von Fotos im Internet fordern kann. Im konkreten Fall hat der zweite Ehemann der Kindesmutter einen Bauernhof betrieben, hierfür eine Homepage unterhalten und in diesem Zusammenhang Fotos auch der Tochter des Klägers veröffentlicht.

Durch das OLG Oldenburg wurde, wie beispielsweise zuvor durch das Amtsgericht Stolzenau (FamRZ 2018, 35), die Frage der Zustimmung bzw. Geltendmachung der Unterlassung einer Veröffentlichung von Fotos im Internet als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung angesehen, welche durch beide Sorgeberechtigten entschieden werden muss. Da der Kläger sich nicht durch das Familiengericht zunächst gemäß § 1628 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung eines Löschungs- und Unterlassungsanspruches hatte übertragen lassen, wurde durch das OLG Oldenburg Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage verweigert, mangels Vertretungsrecht des Klägers.

Die Veröffentlichung von Bildern gemeinsamer Kinder im Internet bzw. die Geltendmachung von diesbezüglichen Löschungs- und Unterlassungsansprüchen nach einer Trennung der Eltern kann bei dieser Einordnung als Entscheidung von erheblicher Bedeutung zu einer erheblichen Ausweitung entsprechender Verfahren beim Familiengericht, wegen Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil, führen.