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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2025 – 16 UF 165/24 – „Keine Trennung ohne erkennbaren Trennungswillen


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem Beschluss vom 03.02.2025 – 16 UF 165/24 (FamRZ 2025, 1773) darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Ehescheidung, insbesondere ein abgelaufenes Trennungsjahr, vorliegen. Nach dem Sachverhalt bestanden seit August 2022 zwischen den Eheleuten getrennte Wohnsitze, was jedoch dadurch motiviert war, dass sich der Ehemann um seine Eltern und sein Elternhaus kümmern wollte. Durch die Ehefrau wurde im März 2024 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung gestellt, eine förmliche Zustellung ist am 04.04.2024 erfolgt.

Durch das OLG Karlsruhe wurde betont, dass zur Annahme einer Trennung auch der Trennungswille gehört und dieser sich auch nach außen hin manifestiert haben muss. Im vorliegenden Fall war die Wahl getrennter Wohnsitze nicht durch einen Trennungswillen motiviert. Auch nachfolgend war aus Sicht des OLG Karlsruhe ein Trennungswille, insbesondere bei der Antragstellerin, nicht erkennbar, wobei darauf hingewiesen wurde, dass insbesondere im Falle einer räumlichen Trennung aus anderen Gründen dem erkennbaren Trennungswillen besondere Bedeutung zukommt. Als Beispiele für einen manifestierten Trennungswillen ergibt sich aus der Entscheidung die Aufforderung des anderen Ehegatten seine persönlichen Dinge aus der früheren Ehewohnung zu holen, die frühere Ehewohnung nicht mehr aufzusuchen oder auch anwaltlicher Schriftwechsel. Aus Sicht des OLG Karlsruhe hat sich im vorliegenden Fall jedoch erstmals durch die Stellung des Scheidungsantrages ein Trennungswille manifestiert, war das Trennungsjahr nicht abgelaufen, Härtegründe lagen nicht vor.