Project Description

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2020 – 10 UF 38/20 – “(Keine) Teilungsversteigerung vor rechtskräftiger Scheidung“


Im Falle des Miteigentums an Immobilien kann grundsätzlich jeder Miteigentümer jederzeit einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie zur Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft beantragen. Durch das Oberlandesgericht Köln war in einem Beschluss vom 12.06.2020 – 10 UF 38/20 (FamRZ 2021, 20) darüber zu entscheiden, ob die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung jedenfalls vor Rechtskraft der Scheidung antragsgemäß festzustellen ist, auf Antrag des in der Immobilie verbliebenen Ehegatten. Grundlage der Entscheidung war das Miteigentum von seit 1973 verheirateten Eheleuten. Die Trennung war im April 2018 erfolgt, bis dahin wurde gemeinschaftlich die Immobilie ca. 30 Jahre bewohnt, der Ehemann ist zum Zwecke der Trennung aus der Immobilie ausgezogen. Die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau ist pensionierte Lehrerin, an Parkinson erkrankt, ein mittlerweile volljähriges Kind wohnt nicht mit in der Immobilie.

Durch das Amtsgericht wurde in I. Instanz auf Antrag der in der Wohnung verbliebenen Ehefrau, mit Verweis auf die eheliche Solidarität, mangels gewichtiger Gründe für eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung, die Unzulässigkeit antragsgemäß festgestellt. Diese Entscheidung wurde in II. Instanz bestätigt. Es wurde darauf abgestellt, dass wirtschaftliche Gründe durch den antragstellenden Ehemann nicht benannt werden konnten. Der Hinweis auf eine voraussichtliche Verpflichtung des Ehemannes zum Zugewinnausgleich wurde damit relativiert, dass eine Ausgleichsforderung jedenfalls auf absehbare Zeit noch nicht fällig ist, weitere gewichtige Gründe zur Verwertung vor Rechtskraft der Scheidung wurden nicht vorgebracht. Dagegen wurde auf die lange Nutzungsdauer der Immobilie durch die Ehefrau, im gewohnten Umfeld, sowie die Erschwernis zur kurzfristigen Suche einer Ersatzwohnung, auch aufgrund der bestehenden Erkrankung sowie der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie verwiesen. In der Gesamtschau wurde kein überwiegendes Interesse des antragstellenden Ehemannes bezüglich einer Teilungsversteigerung vor Scheidung gesehen.

Die Entscheidung zeigt, dass durch einen vorzeitigen Auszug aus einer gemeinsamen Immobilie unter Umständen auf längere Sicht ein Zugriff erschwert oder gar längere Zeit unmöglich gemacht wird.