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Landgericht Köln, Urteil vom 23.07.2021 – 90 O 11/21 – “Keine Reduzierung der Miete, wenn Kunden corona-bedingt ausbleiben“
Mit Urteil vom 23.07.2021 – 90 O 11/21 – beschäftigte sich das Landgericht Köln mit der Rechtsfrage, ob ein Mieter zur Reduzierung der Miete berechtigt ist, wenn sein Geschäft zwar geöffnet bleiben darf, Kunden aber corona-bedingt ausbleiben.
Mietsache ist ein Verkaufsstand vor dem Kölner Hauptbahnhof. Ab Februar 2021 stellte der Mieter die Zahlung der Miete mit der Begründung ein, corona-bedingt seien Kunden in erheblichem Umfang ausgeblieben. Infolge der COVID-19-Pandemie liege eine Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge vor, dass eine Anpassung des Mietvertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB geboten sei. Der Mieter hatte einen massiven Umsatzeinbruch zu verzeichnen gehabt. Zwar ist sein Betrieb nicht durch Coronamaßnahmen betroffen gewesen, allerdings hatte sich die Zahl der potentiellen Kunden durch die Reduktion des Reiseverkehrs infolge solcher Maßnahmen entsprechend verringert.
Das Landgericht entscheidet, dass der Mieter nicht ausreichend dargetan habe, dass ihm infolge der COVID-19-Pandemie gemäß § 313 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags zustehe. Dazu genüge die bloße Darlegung von Umsatzeinbußen nicht, schon weil diese ins Verhältnis zu möglicherweise geminderten Unkosten infolge Kurzarbeit oder etwaigen staatlichen Hilfen zu setzen sind. Jedenfalls aber müssen die Umsatzeinbußen unmittelbar auf einer staatlichen Maßnahme zum Infektionsschutz beruhen. Es reicht nicht, dass sie lediglich einen Ausfluss solcher Maßnahmen darstellen. Dies folge bereits aus der Begründung des Gesetzgebers zu der Vermutung des Vorliegens einer Störung der Geschäftsgrundlage in Art. 240 § 7 EGBGB, wonach maßgebend für eine etwaige Anpassung des Mietzinses gemäß § 313 BGB nur ein Umsatzeinbruch sein kann, der unmittelbar auf der staatlichen Maßnahme zum Infektionsschutz beruht, nicht hingegen ein solcher, der mittelbare Folge eines aufgrund der Pandemie veränderten Kundenverhaltens ist. Der Mieter berufe sich vorliegend aber allein auf Auswirkungen durch verändertes Verhalten von potentiellen Reisekunden.