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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – “(Keine) Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblicher Nutzung


Im Falle eines Anspruchs aufgrund Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannt, dass neben dem unmittelbaren Schaden am Fahrzeug auch ein Anspruch wegen Entzugs der Fahrzeugnutzung bestehen kann. Dabei ist für den privaten Bereich, bei entsprechendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit anerkannt und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt (seit Urteil BGH vom 10.12.1986, BGHZ 99, 182 Rn. 46), dass dieser Ausfallschaden pauschal, durch eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung, beziffert werden kann. Streitig bzw. ungeklärt ist dies für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeuges.

Zwar für den Fall eines Fahrzeugausfalles durch eine mangelhafte Reparatur, insoweit jedoch auch ausdrücklich zu übertragen auf Haftpflichtschäden, hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 darüber zu entscheiden, ob bei Fahrzeugen, welche nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden, ebenfalls eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann. Im Ergebnis wurde dies verneint.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Lkw mit Spezialaufbau (Kipplader mit Kran) betroffen, welcher zum Betrieb eines Beton- und Natursteinwerks gehörte, dort zur Auslieferung der Ware regelmäßig eingesetzt wurde. Es wurde ein Ausfallschaden teilweise durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, teilweise durch einen geltend gemachten höheren Arbeitsaufwand berechnet, im Übrigen jedoch Nutzungsausfallentschädigung pauschal, je Tag des Ausfalles, geltend gemacht. Über diesen Teilaspekt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Zunächst wurde ausgeführt, dass sich der Ausfallschaden im gewerblichen Bereich regelmäßig nach dem erforderlichen Kostenaufwand, bei Nutzung eines bereits vorhandenen Ersatzfahrzeuges durch die diesbezüglichen Vorhaltekosten, im Übrigen durch den entgangenen Gewinn bemisst, bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch die Mietwagenkosten. Da für den gewerblichen Bereich der Ersatzanspruch hinsichtlich eines entgangenen Gewinns gesetzlich geregelt ist, § 252 S. 1 BGB, aus Sicht des Bundesgerichtshofes für den Geschädigten im zu entscheidenden Fall auch grundsätzlich die Möglichkeit bestand, eine konkrete Bezifferung des entstandenen Schadens vorzunehmen, wurde keine Notwendigkeit gesehen, über die gesetzliche Regelung hinaus einen Anspruch auf pauschalen Ersatz, in Form einer Nutzungsausfallentschädigung, zu begründen. Es wurde darauf verwiesen, dass für den privaten Bereich eine entsprechende Vorschrift gerade nicht besteht. Offengelassen wurde dabei, ob eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung für den Fahrzeugentzug geltend gemacht werden kann, soweit dem Geschädigten eine Bezifferung (beispielsweise bei Fahrzeugen einer Behörde oder gemeinnützigen Organisation) nicht möglich ist.

Aufgrund dieser Entscheidung ist damit zu rechnen, dass für den gewerblichen Bereich im Rahmen der Schadensregulierung beim Fahrzeugausfallschaden eine kritischere Überprüfung durch den jeweils zuständigen Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erfolgt.