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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21 – “Keine Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäneanordnung wegen Corona-Infektion“


Das Arbeitsgericht Bonn hat in einer Entscheidung, die einen häufig vorkommenden „Corona-Sachverhalt“ betrifft, Folgendes für Recht befunden:

Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund von Ordnungsverfügungen zur Quarantäne verpflichtet, da er am Coronavirus erkrankt war, kann er vom Arbeitgeber nicht die Nachgewährung des Urlaubs nach § 9 BUrlG verlangen, wenn er keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann.

Im konkreten Fall war es so, dass keine Krankheitssymptome aufgetreten sind, der Arbeitnehmer also nicht arbeitsunfähig erkrankt war, sondern nur wegen der Ansteckungsgefahr in Quarantäne musste.

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass der Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass er während des Urlaubs arbeitsunfähig war. Diese Beurteilung obliege der ärztlichen Beurteilung und nicht der des Gesundheitsamtes.

Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit gehabt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf telefonischem Wege zu erlangen. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt.

Die Entscheidung dürfte auch richtig sein, da das Entgeltfortzahlungsgesetz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig und nicht nur erkrankt ist. Führt die Erkrankung nicht zur Arbeitsunfähigkeit, besteht keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung und damit dann auch keine Verpflichtung zur Nachgewährung von Urlaub nach dem BUrlG.