Project Description

EuGH, Urteil vom 10.07.2019 – C-649/17 – “Keine generelle Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer auf Online-Plattform“


Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2019 (C-649/17) entschieden, dass entgegen der deutschen Regelung in Art. 246a Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ein Online-Händler nicht zwingend eine Telefonnummer angeben muss. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) den Online-Händler Amazon verklagt, weil auf dessen Internetseite weder eine Telefonnummer noch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angegeben ist. Vielmehr stellt Amazon als Alternative einen Internet-Chat, ein elektronisches Kontaktformular und einen Rückruf-Service zur Verfügung.

Der in Deutschland in letzter Instanz berufene BGH hat den Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt, weil die Regelung im EGBGB der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie diente und für deren Auslegung ausschließlich der EuGH zuständig ist. Dieser hat nunmehr entschieden, dass die Umsetzung im deutschen Recht gegen die Richtlinie verstößt und ein Unternehmer nicht verpflichtet ist, stets seine Telefonnummer anzugeben. Sondern nur dazu, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet, wobei der Unternehmer auch auf andere Kommunikationsmittel als die in der Richtlinie genannten (Telefon, Fax und E-Mail) zurückgreifen kann, um diese Pflicht zu erfüllen.

Es ist nunmehr Aufgabe des BGH zu entscheiden, ob die von Amazon angebotenen Kontaktmöglichkeiten ausreichend sind, um dem Verbraucher eine direkte und effiziente Kommunikation mit Amazon zu ermöglichen. Dies setzt nach der Entscheidung des EuGH voraus, dass die Informationen bezüglich der alternativen Kommunikationsmittel dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung also nicht, dass generell auf die Angabe einer Telefonnummer verzichtet werden kann. Dies gilt nämlich nur dann, wenn dem Verbraucher anderweitige Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden, über die BGH zu entscheiden, ob die eine Kontaktaufnahme auch tatsächlich möglich ist. Denn umgekehrt reicht auch die Angabe einer Telefonnummer nicht, wenn darüber nicht mit dem Unternehmen kommuniziert werden kann.