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BAG, Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 352/15, Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2015 – 6 Sa 78/14 – “Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis“


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem noch nicht in vollem Text vorliegenden Urteil vom 12.07.2016 entschieden, dass die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht greift, wenn der Verleiher eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat, mit dem Entleiher aber keinen Überlassungsvertrag, sondern einen Werkvertrag abgeschlossen hat.

Die Arbeitnehmerin war bei einem Automobilunternehmen seit dem Jahr 2004 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage eines Werkvertrages tätig, ihre Vertragsarbeitgeberin hatte mit dem Automobilunternehmen Werkverträge geschlossen und die Arbeitnehmerin bei sich angestellt. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Die Klägerin hat argumentiert, es seien nur Scheinwerkverträge geschlossen worden, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken und die Entleiherin könne sich deshalb nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Vertragsarbeitgeberin berufen und es sei demgemäß nach § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG mit dem Entleihunternehmen ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Argumentation eine Absage erteilt, für eine solche Fiktion gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschriften rechtfertigt.