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BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 167/16 – Keine Entgeltfortzahlung bei künstlicher Befruchtung?
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage einer Arbeitnehmerin, die sich künstlich befruchten ließ, da ihr Partner nur eingeschränkt zeugungsfähig war, und die in der Folge der künstlichen Befruchtungen arbeitsunfähig wurde, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte und Entgeltfortsetzung verlangt hatte, abgewiesen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass Entgeltfortzahlung nur geschuldet werde, wenn es sich um eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit handele. Ein solches Verschulden der Klägerin hänge davon ab, ob sich ein vorhersehbares Risiko der willentlich herbeigeführten Befruchtung realisiert oder ob sich allgemeine Krankheitsrisiken realisieren, welche mit einer Schwangerschaft einhergehen. Nur bei der ersten Fallkonstellation ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen, wenn sich allgemeine Risiken einer Schwangerschaft realisieren, besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch.