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BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – XII ZB 529/25 – „(Keine) Betreuerbestellung bei vorhandener Vorsorgevollmacht„
Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 18.03.2026 – XII ZB 529/25 (FamRZ 2026, 956) in einem Verfahren wegen Bestellung eines Betreuers zu entscheiden. Nach dem Sachverhalt hatte die Betroffene wirksam eine Vorsorgevollmacht zugunsten ihres Sohnes errichtet, welche auch den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung sowie Unterbringung erfasst hat. Durch den Bundesgerichtshof wurde zunächst betont, dass eine vorliegende Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers ausschließt. Eine Ausnahme kann bestehen, soweit der Bevollmächtigte zur Ausübung ungeeignet ist. Sollten insoweit Einwendungen bestehen, ist jedoch vorrangig zu klären, ob lediglich einzelne, behebbare Mängel vorliegen, sodass die Bestellung eines Kontrollbetreuers für den betroffenen Aufgabenkreis ausreichend ist, gegenüber der Bestellung eines Vollbetreuers, welcher im betroffenen Bereich anstatt der betroffenen Person bzw. des Betreuers entscheiden kann.
Im vorliegenden Fall wurde die Einsetzung eines Kontrollbetreuers als ausreichend angesehen. Gestärkt wurde die Bedeutung der Vorsorgevollmacht als Ausdruck des eigenen Willens der zu betreuenden Person.