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OLG Stuttgart, Urteil vom 12.08.2025 – 10 U 149/24 – „Kein Wechsel vom Einheitspreis zum Stundenlohnvertrag„
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt:
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns. Die Parteien hatten auf der Basis eines Angebots der Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B einen Einheitspreisvertrag über die Ausführung von Erd- und Entwässerungsarbeiten, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten geschlossen. Im Leistungsverzeichnis waren auch Stundensätze für Stundenlohnarbeiten vereinbart. Nach der Abnahme rechnete die Klägerin ihre Arbeiten mit Einheitspreisen und Regiearbeiten ab.
Sie machte unter anderem geltend, dass sie, soweit möglich nach Einheitspreisen und die nicht nach Einheitspreisen des LVs abrechenbaren Leistungen nach Aufwand im Stundenlohn abgerechnet habe. Ob das berechtigterweise erfolgt ist oder nicht, war Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien (unter anderem). Die Klägerin machte geltend, dass sie nach dem vertraglich vereinbarten Stundensatz nebst Maschinenaufwand für Taglohnarbeiten vertragsgerecht abgerechnet hat. Die Beklagte sah eine Abrechnung nach Stundensatz als nicht rechtmäßig an.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, mit der Begründung, die Klägerin könne keinen weiteren Werklohn beanspruchen, den sie nach Stundensätzen abrechne, da ein Einheitspreisvertrag geschlossen wurde. Es fehle neben dem Nachweis einer konkreten Beauftragung auch der Nachweis, dass eine Abrechnung im Stundenlohn vereinbart sei.
Das Oberlandesgericht weist die Berufung der Klägerin zurück und führt hierzu aus, dass gemäß § 2 Abs. 10 VOB/B Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden seien und eine solche vorherige Vereinbarung nicht bereits durch Anführung von Stundenlohnarbeiten im Ursprungsleistungsverzeichnis vorliege. In der Vereinbarung eines Stundensatzes liegt nicht die Vereinbarung, dass dieser Stundensatz für eine konkrete Arbeit/Zusatzleistung gelten soll.
Zusatzleistungen werden gemäß § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B entweder bei Änderungen der Leistung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge abgerechnet oder für zusätzliche Nachtragsleistungen nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung bestimmt, § 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B. Unabhängig davon, welche konkrete Berechnungsart man zugrunde legt, ist diese beim Einheitspreisvertrag nicht die Abrechnung nach Stundenlohn. Dies ergebe sich aus dem hypothetischen Vertragswillen der Parteien, wenn sie daran gedacht hätten (bei Vertragsabschluss), dass ein solcher Fall entsteht. Wenn die Parteien aber für die ursprüngliche Leistung eine Vergütung nach Einheitspreisen vorgesehen haben, ist davon auszugehen, dass, wenn es keine geänderten Umstände gibt, diese Abrechnungsart auch für die zusätzliche Leistung gelten soll.