Project Description

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21 – “Kein Vorrang bei Fahrbahnverengung“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 47/21 (r+s 2022, 345) über die Haftung im Falle eines Unfalls bei gleichzeitigem Erreichen einer Engstelle (Zeichen 120, „verengte Fahrbahn“) durch zwei Kraftfahrzeuge und deren Kollision zu entscheiden. In der Vorinstanz wurde eine Haftungsquote von 50 % zugrunde gelegt, dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Entgegen der Begründung in der Revision des Klägers, welcher einen vollen Ersatzanspruch angestrebt hat, wurde insbesondere ausgeführt, dass in der konkreten Situation nur das allgemeine Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 StVO, für beide Verkehrsteilnehmer, neben der Betriebsgefahr relevant ist. Insbesondere wurde ausgeführt, dass für den zunächst rechtsfahrenden Verkehrsteilnehmer kein automatischer Vorrang besteht, auch das Reißverschlusssystem keine Anwendung findet, da keine der beiden Fahrbahnen wegfällt bzw. weitergeführt wird. In der konkreten Situation, bei Zeichen 120, werden zwei zunächst getrennte Fahrbahnen in einer Fahrspur fortgeführt, für keinen der Verkehrsteilnehmer, welche die Engstelle zeitgleich und mit gleicher Geschwindigkeit erreichen, besteht ein Vorrang.

Es wurde somit durch den Bundesgerichtshof die vorangegangene Entscheidung der Berufungsinstanz bestätigt, wonach bei Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG lediglich die beiderseitige Betriebsgefahr und ein jeweiliger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zugrunde zu legen waren, sodass es bei der Haftungsquote von 50 % verblieben ist.