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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.04.2024 – 7 Sa 516/23 – „Kein Tatsachenvergleich über die Urlaubsansprüche?!“


Auf Urlaubsansprüche kann nach § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG nicht verzichtet werden und vom BUrlG nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Ausweg wird häufig gerade bei Urlaubsansprüchen in sogenannten Tatsachenvergleichen gesehen, also dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im Vergleich vor dem Arbeitsgericht auch darüber einigen, dass der Urlaub tatsächlich gewährt wurde.

Einen solchen Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden, mit der Besonderheit, dass der Arbeitnehmer in dem gesamten Zeitraum, in dem der streitige Urlaub angefallen ist, arbeitsunfähig war und es objektiv unmöglich war, dass er Urlaub genommen hatte.

Das Landesarbeitsgericht spricht Urlaubsabgeltung, die trotz des Tatsachenvergleichs nachträglich eingeklagt wurde zu und begründet dies damit, dass ein Tatsachenvergleich einen tatsächlich ungewissen Anspruch betreffen müsse, hinsichtlich dessen durch gegenseitiges Nachgeben eine Ungewissheit ausgeräumt werden müsse. Im vorliegenden Fall lag aber kein ungewisser Sachverhalt, sondern eine unstreitige Forderung vor, die man nur anderweitig kapitalisiert hat.

In dem Vergleich einen Verzicht auf Urlaub zu sehen war wegen der bereits erwähnten Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG nicht möglich.

Arbeitgeber können nur gewarnt werden davor, solche Tatsachenvergleiche zu schließen und gegebenenfalls höhere Abfindungen zu bezahlen, wenn feststeht, dass der Urlaub in keinem Fall gewährt/genommen sein kann.