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OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25 – „Kein Privileg für Elektrofahrzeuge„
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25 (zfs 2025, 587) mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befassen. Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld belegt, dieser hat hiergegen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung gestellt mit der Argumentation, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei mit dem Zusatzschild „Luftreinhaltung“ versehen gewesen und er sei mit einem Elektrofahrzeug gefahren.
Durch das Oberlandesgericht Hamm wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Obergerichten die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt mit dem Hinweis darauf, dass die Zusatzbeschilderung („Luftreinhaltung“ ebenso wie „Lärmschutz“) die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einschränken, es sich insoweit lediglich um eine Begründung für die Anordnung handelt, der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht berechtigt ist, eine einschränkende Auslegung vorzunehmen.