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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2022 – 11 U 7/21 – “Kein bedingungsloser Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung “


Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass einem Fahrzeughalter/ Fahrzeugeigentümer im Falle des unfallbedingten Entzugs der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ein Anspruch auf Ausgleich zusteht. Der Ausgleich kann durch die Übernahme notwendiger Mietwagenkosten, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bzw. im Falle gewerblich genutzter Fahrzeuge die Zahlung von Vorhaltekosten erfolgen. Dabei ist jedoch stets Voraussetzung, dass ein entsprechender Fahrbedarf für den maßgeblichen Zeitraum (beispielsweise die Reparaturdauer) besteht.

In diesem Zusammenhang hatte sich das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 21.07.2022 – 11 U 7/21 in II. Instanz mit einem Sachverhalt zu befassen, wonach ein Unfallgeschädigter, bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach, wegen der unfallbedingt entzogenen Nutzungsmöglichkeit eines Pkw Porsche Nutzungsausfallentschädigung gefordert hat. In I. Instanz war der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Entzugs der Nutzbarkeit des Pkw Porsche abgelehnt worden mit Hinweis darauf, dass dem Kläger noch ein weiteres Fahrzeug Fabrikat Ford Typ 2 für die dargelegten Fahrten zur Verfügung stand. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt. Insbesondere der Einwand, beim beschädigten Pkw Porsche handele es sich um ein Fahrzeug des gehobenen Marktsegmentes wohingegen der Pkw Ford lediglich ein Mittelklassefahrzeug sei, wurde hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung als unerheblich eingestuft. Es wurde darauf verwiesen, dass lediglich „Beschränkungen des Fahrvergnügens“ nicht relevant sind, dass es vielmehr allein um die Abdeckung des Fahrbedarfes geht, hierfür war der zur Verfügung stehende Pkw Ford geeignet und ausreichend.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen insbesondere über Reparaturkosten und andere durch Rechnung belegte Positionen hinaus auf die Darstellung des Sachverhalts ankommt.