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OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 – 9 F 49/19 – “Karrieresprung und Trennungsunterhalt“
Im Falle unterschiedlich hoher Einkünfte sowie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kommt ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Trennung in Betracht. Unterschieden wird dabei einerseits zwischen dem Trennungsunterhalt (bis zur Rechtskraft einer Scheidung) und dem nachehelichen Unterhalt. Maßstab für den Unterhaltsanspruch sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Dabei ist Grundsatz, dass Umstände, welche sich bis zur Rechtskraft der Scheidung ergeben, auch wenn diese nach der Trennung entstanden sind, als Basis der Unterhaltsberechnung herangezogen werden (beispielsweise BGHZ 192,45 = NJW 2012,384 = FamRZ 2012,281).
Durch das OLG Brandenburg war in einem Beschluss vom 03.06.2019 – 9 F 49/19 in einem Verfahren wegen Trennungsunterhalt über verschiedene Fragen der Unterhaltsberechnung zu entscheiden. Ein wesentlicher Umstand war die Frage, welches Einkommensniveau beim unterhaltsverpflichteten Ehemann heranzuziehen ist. Nach dem Sachverhalt ist der Ehemann zwar durchgängig beim selben Unternehmen beschäftigt gewesen, jedoch in unterschiedlicher Funktion (ab Mai 2015 Hauptabteilungsleiter; ab Oktober 2015 als Direktor Produktionsplanung sowie ab November 2016 als Direktor für die Unternehmensstrategie). Mit den Beförderungen waren jeweils erhebliche Einkommenssteigerungen verbunden.
Durch das OLG Brandenburg wurde die geänderte Tätigkeit/Funktion mit einem erhöhten Maß an Verantwortung nebst der Gehaltssteigerungen als Grundlage für die Einordnung als sogenannten Karrieresprung, im Sinne einer außergewöhnlichen Entwicklung, gesehen. Auf dieser Grundlage wurde letztlich das Gehaltsniveau bei Trennungrennunngbinanderer industrielle, mit Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung, für die Berechnung auch des Trennungsunterhaltes herangezogen, mit der Begründung, dass die ehelichen Lebensverhältnisse durch die spätere Gehaltssteigerungen nicht mehr geprägt waren.