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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31.08.2017 – 13 U 154/15 – “Kann die Mängelbeseitigung wegen zu hoher Kosten verweigert werden?


Das Oberlandesgericht Celle hat, bestätigt durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, eine sich immer wieder stellende Frage im dort entschiedenen Fall wie folgt beantwortet:

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Errichtung von 10 Balkonen an einem Mehrfamilienhaus. Nach der Abnahme der Leistung bemerkt der Auftraggeber, dass Wasser an der Hauswand herunterläuft, was auf eine mangelhafte Abdichtung der Balkone und weitere Ausführungsfehler zurückzuführen ist. Er verlangt vom Auftragnehmer die Zahlung von Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung in Höhe von EUR 45.000,00. Der Auftragnehmer verteidigt sich damit, dass er die Kosten als unverhältnismäßig hoch kritisiert.

Der Auftragnehmer verliert und muss den Vorschuss in Höhe von EUR 34.000,00 bezahlen:

Der gerichtliche Sachverständige hat festgestellt, dass die Leistung mangelhaft ist, die Mangelbeseitigung ist dem Auftragnehmer auch zuzumuten, da eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung nicht vorläge. Eine solche kommt in Betracht, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei der Abwägung aller Umstände zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands in keinem vernünftigen Verhältnis steht.

Zu berücksichtigen ist dabei auch das objektive Interesse des Auftraggebers, den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt zu bekommen, weiter der Verschuldensgrad auf Auftragnehmerseite. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht entschieden, dass auch unter Berücksichtigung des Verschuldensmaßstabs des Auftragnehmers eine Mangelbeseitigung durchzuführen ist und vom Auftraggeber dafür erforderliche Kosten verlangt werden können. Das Oberlandesgericht führt aus, dass bei einem ganz geringen Verschulden des Auftragnehmers und einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig mangelfreien und ordnungsgemäßen Vertragsleistung der Einwand der Unverhältnismäßigkeit in Betracht komme, bei entweder schwerem Verschulden des Auftragnehmers oder aber erheblichen, objektivierbaren Interessen des Auftraggebers an der Mangelbeseitigung dieser Einwand ausgeschlossen sei.

Für die Bewertung nicht erheblich ist das Verhältnis der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten zu den ursprünglichen Vertragspreisen, da insoweit keine Zusammenhänge bestehen (auch eine sehr niedrigpreisige Leistung kann einen sehr großen Schaden/Mangelbeseitigungsaufwand hervorrufen).