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OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 – 33 U 1473/21 – “Ist mit der Zuwendung von „Bargeld“ in einem Testament nur physisches Geld oder auch Anlagevermögen gemeint?“


Wie wichtig es ist, in einem Testament möglichst präzise zu formulieren, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 05.04.2022 – 33 U 1473/21). In diesem Fall hat die Erblasserin Anlagevermögen in Höhe von ca. 100 Millionen Euro hinterlassen und nur in sehr geringem Umfang physisches Bargeld. In ihrem Testament hatte sie ihr Vermögen (darunter auch einige Immobilien) im Einzelnen aufgeteilt, wobei unter anderem das „vorhandene Bargeld in 19 Teile“ aufgeteilt wurde. Einer der 19 Vermächtnisnehmer war der Auffassung, dass unter Bargeld auch das Anlagevermögen fällt und hat dementsprechend die Erbin auf Erfüllung des Vermächtnisses und Zahlung von 1/19 des Anlagevermögens in Anspruch genommen.

Die Klage des Vermächtnisnehmers blieb beim Landgericht München erfolglos und die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG München durch Beschluss zurückgewiesen. Aus Sicht des Gerichts ist jedenfalls im vorliegenden Fall unter Bargeld nicht auch das Anlagevermögen gemeint. Zwar sei es durchaus möglich, eine entsprechende Formulierung auch dahingehend auszulegen, dass dies auch leicht verfügbares Bankguthaben erfasst. Dies sei aber weder zwingend noch gebe es eine Regel, nachdem von dem Begriff Bargeld auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird. Im vorliegenden Fall führe die Auslegung vielmehr zu dem Ergebnis, dass das Anlagevermögen jedenfalls nicht gemeint ist. Das OLG begründet dies zum einen mit der Systematik des Testaments, aus der sich im vorliegenden Fall ergebe, dass die Erblasserin ihre Verfügung in für sie absteigender Bedeutung vorgenommen hat. Denn die Erbeinsetzung stünde an der Spitze des Testaments, gefolgt von weiteren Verfügungen zunächst über Immobilien, dann über das Bargeld und schließlich über Schmuck. Dass das Bargeld gegen Ende des Testaments erwähnt wird, stelle ein Indiz dafür dar, dass die Erblasserin dem weniger Bedeutung zumaß und damit nur das physisch vorhandene Bargeld gemeint sein könne. Auch der Wortlaut „Bargeld“ spräche dafür, dass Bankkonten nicht erfasst sind, da das dort vorhandene Geld eben „unbar“ ist.

Den Streit hätte die Erblasserin leicht vermeiden können, indem sie klargestellt hätte, was sie mit dem vorhandenen Bargeld meint, insbesondere ob davon auch Anlagevermögen, Bankguthaben o.Ä. erfasst sein soll. Eine eindeutige Formulierung, am besten nach rechtlicher Beratung, hätte viel Ärger und Kosten erspart.