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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22 – „Ist auch die Beauftragung eines Einzelgewerks beim Neubau ein Verbraucherbauvertrag?“
Der Bundesgerichtshof hat eine seit der Geltung des neuen Baurechts (01.01.2018) umstrittene Frage in einer Entscheidung am 16.03.2023 beantwortet:
Nachdem es im Rahmen der Bauausführung zwischen dem Stuckateur, der mit den Innenputz- und Außenputzarbeiten beauftragt war, und dem Bauherrn zu Streitigkeiten gekommen ist, hat der Stuckateur eine Sicherheit gemäß § 650f BGB eingefordert (Bauhandwerkersicherheit). Anspruch auf eine solche Sicherheit besteht beim Bauvertrag, nicht aber beim Verbraucherbauvertrag, also einem Vertrag über die Errichtung eines neuen Gebäudes, so dass es auf die Frage der Einordnung des Vertragsverhältnisses ankam.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Unternehmer die Sicherheit nach § 650f BGB gefordert, die nicht gestellt wurde, sodass er den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit einklagte. In I. Instanz gewann der Unternehmer, in II. unterlag er, sodass der Bundesgerichtshof entscheiden musste.
Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, dass eine Sicherheit vom Bauherrn zu stellen war, da die Ausnahme des § 650 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB nicht vorliege, wonach eine solche Sicherheit bei einem Verbraucherbauvertrag nicht zu stellen ist. Nach der gesetzlichen Definition des § 650i Abs. 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass der Unternehmer sich zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet. Bereits der Wortlaut macht klar, dass der Unternehmer, der nur die Verpflichtung zur Erstellung eines einzelnen Gewerks übernimmt, nicht den Neubau eines Gebäudes schuldet und damit ein Verbraucherbauvertrag nicht vorliegt, der Einzelhandwerker, also auch vom privaten Bauherrn eine Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch verlangen kann.
Stellt der Bauherr die Sicherheit nicht, ist der Handwerker zur Zurückhaltung und – nach Setzen und Abwarten einer angemessenen Frist – berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Beim Abschluss von Bauverträgen mit Verbrauchern hat der Unternehmer Verschiedenes zu beachten, insbesondere bestehen auch in verschiedenen Konstellationen Widerrufsrechte für den Verbraucher, die zu einem Fortfall des Vergütungsanspruchs führen können. Die rechtlich saubere Herangehensweise beim Vertragsschluss mit Verbrauchern ist deswegen von entscheidender Bedeutung.