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BGH, Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 162/19 – “Informationspflichten nach dem VSBG auf der Internetseite und in den AGB


Mit einer aktuellen Entscheidung vom 22.09.2020 (XI ZR 162/19) hat der BGH klargestellt, dass ein Unternehmer, der sowohl eine Internetseite unterhält als auch AGB verwendet die Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowohl auf seiner Internetseite als auch in die AGB aufnehmen muss.

§ 36 Abs. 1 VSBG regelt, dass ein Unternehmer, der eine Internetseite unterhält oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet den Verbraucher darüber informieren muss, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und wenn dies der Fall ist, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte die von der Verbraucherzentrale verklagte Bank den Hinweis aber nur im Impressum der Internetseite veröffentlicht, nicht aber in die AGB mit aufgenommen. Der BGH hat der Klage stattgegeben und damit entschieden, dass die Information auch zusätzlich in den AGB stehen muss, soweit solche verwendet werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, da die Ziff. 1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch das Wort „oder“ sondern durch ein Komma getrennt sind, wodurch eine Aufzählung von Pflichten begründet wird, die nebeneinander zu erfüllen sind. Außerdem entspricht dies auch dem Willen des Gesetzgebers, nachdem die Pflichten kumulativ zu erfüllen sind.

Unternehmer, die sowohl eine Internetseite unterhalten als auch AGB verwenden, sollten also an beiden Stellen die Hinweispflicht nach dem VSBG erfüllen. Der Hinweis ist leicht zugänglich, klar und verständlich zu erteilen, d. h. er darf weder auf der Internetseite noch in den AGB versteckt werden.