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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019 – 6 AZR 465/18 – “Inbezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nicht ausreichend zum Nachweis einer Ausschlussfrist“


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.10.2019 zur kirchlichen Arbeits- und Vergütungsverordnung (KAVO) Folgendes entschieden:

Der Arbeitgeber hat in seinem Arbeitsvertrag auf die KAVO verwiesen. Ein Verweis auf die in der KAVO, § 57, enthaltene Ausschlussfrist erfolgt nicht. Der Arbeitnehmer hat eine Forderung geltend gemacht, der kirchliche Arbeitgeber sie unter Verweis auf die in der KAVO enthaltene Verfallsfrist zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass mit dem Verweis im Arbeitsvertrag zwar die KAVO nachgewiesen sei, die in ihr enthaltene Ausschlussfrist aber ebenfalls wesentliche Vertragsbedingung sei und deswegen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG ebenfalls nachweispflichtig ist, nicht, weshalb der Arbeitgeber sich wegen Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht auf die Ausschlussfrist berufen kann (unter Schadensersatzgesichtspunkten).

Das Bundesarbeitsgericht stellt auch klar, dass die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht Tarifverträge oder Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind und deswegen ein allgemeiner Verweis nicht ausreicht. Vielmehr ist ein gesonderter Hinweis auf die Verfallfrist erforderlich.

Kirchlichen Arbeitgebern ist zu empfehlen, den Wortlaut der Ausschlussfrist explizit im Arbeitsvertrag aufzunehmen und ihn damit nachzuweisen, ansonsten müssen sie damit rechnen, dass die Ausschlussfrist zu ihren Lasten nicht greift.

Bei Ausschlussfristen, die in Tarifverträgen enthalten sind, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Hinweis auf den Tarifvertrag ausreicht.