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BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZB 45/15– “In welchen Fällen gilt eine Schiedsvereinbarung?


In einem Gesellschaftsvertrag wurde eine Schiedsklausel dahingehend vereinbart, als alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einschließlich von Streitigkeiten über den Bestand oder die Beendigung des Vertrages von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden werden.

Die Gesellschaft als Antragsgegnerin leitete mit Schreiben vom 18.12.2014 ein Schiedsverfahren gegen den aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Antragsteller ein und machte einen Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen dessen Inanspruchnahme auf Rückzahlung einer Insolvenzverwaltervergütung geltend. Der Antragsteller hält das Schiedsverfahren für unzulässig, seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof schließt sich der Einschätzung des Oberlandesgerichtes an, dass der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag steht. Die Schiedsklausel soll ausdrücklich auch Ansprüche im Zusammenhang mit Beendigung des Gesellschaftsvertrages umfassen. Der Auslegung der Schiedsvereinbarung dahingehend steht auch nicht entgegen, dass die Parteien nach dem Ausscheiden des Antragstellers ein ordentliches Verfahren vor dem Landgericht Hagen geführt haben. Argumentiert wurde damit, dass durch eine am 30.09.2009 abgeschlossene Ausscheidensvereinbarung und die daraus folgende Prozessführung vor dem Landgericht Hagen die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag aufgehoben worden ist. Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. Denn durch die Anrufung eines staatlichen Gerichts wollten die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben. Der Streitgegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hagen war jedoch ein anderer als der Freistellungsanspruch. Während der Streitgegenstand des landgerichtlichen Verfahrens das Ausscheiden des Antragstellers betroffen hat, ging es im schiedsgerichtlichen Verfahren um Ansprüche aus der Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Das Oberlandesgericht hat daher die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zu Recht festgestellt, so der Bundesgerichtshof.

In Gesellschaftsverträgen sind Schiedsklauseln nicht selten anzutreffen. In diesen Fällen ist es oft schwierig festzustellen, ob und für welche Ansprüche die Schiedsvereinbarung gilt, insbesondere wenn in der Zwischenzeit weitere Vereinbarungen und die einvernehmliche Prozessführung vor einem staatlichen Gericht erfolgt sind. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung aufgehoben worden ist. Auch dieser Fall belegt, dass klare Regelungen in Gesellschafts- wie Auseinandersetzungsverträgen auch zu Schiedsvereinbarungen getroffen werden sollen, um spätere Streitigkeiten über deren Reichweite und damit Zeitverlust zu vermeiden.