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BGH, Beschluss vom 06.11.2019 – XII ZB 311/18 – “Immobilie und Immobilienschulden im Zugewinnausgleich“


Es hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 06.11.2019 – XII ZB 311/18 (NJW 2020, 1300) über die Zuordnung eines Kredits zur Immobilienfinanzierung im Anfangs-und Endvermögen zum Zugewinnausgleich zu entscheiden, wobei die Immobilie bereits vor der Heirat durch die Ehefrau als Alleineigentümerin erworben worden war. An der Eigentumslage hatte es sich in der Ehe, bis zur Scheidung, auch nichts geändert. Das Darlehen zur (überwiegenden) Finanzierung der Immobilie war jedoch, ebenfalls bereits vor der Eheschließung, gemeinsam aufgenommen worden. Die gemeinsame Verpflichtung bestand auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, Stichtag zum Endvermögen im Zugewinnausgleich. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft waren die Darlehensraten – teilweise ausschließlich, zumindest überwiegend – durch den Ehemann bezahlt worden. In erster Instanz war ein Antrag auf Zugewinnausgleich des Ehemannes abgewiesen worden. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht einen Teilbetrag zugesprochen, war jedoch der Auffassung, im Anfangsvermögen sei die Darlehensverpflichtung zur Immobilienfinanzierung anteilig beiden Eheleuten zuzurechnen, die Tilgung durch die Ratenzahlung in der Ehezeit wäre letztlich im Zugewinnausgleich nicht auszugleichen.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts, im Beschwerdeverfahren, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt, hat vielmehr auf die entwickelten Grundsätze verwiesen. An der vermögensrechtlichen Zuordnung der Immobilie, nach Grundbuchlage, zu beiden Stichtagen (Anfangsvermögen und Endvermögen) als Alleineigentum der Ehefrau, bestand kein Zweifel. Sodann wurde durch den Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass im Falle gemeinsamer Verbindlichkeiten die Anteile der Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu bestimmen sind. Zwar besteht im Zweifel die hälftige interne Verpflichtung. Es kann sich jedoch aus einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache eine andere Zuordnung ergeben. Insoweit ist anerkannt, dass im Falle der Aufnahme eines gemeinsamen Darlehens zur Finanzierung einer Sache im Alleineigentum eines der Gesamtschuldner im Innenverhältnis diesem im Zweifel die Verbindlichkeit allein zuzurechnen ist. So wurde letztlich auch, insbesondere auch zum Anfangsvermögen, für den oben dargestellten Fall entschieden. Hieraus ergab sich, letztlich aus der Wertsteigerung der Immobilie in der Ehezeit sowie insbesondere jedoch auch aus der Tilgung des Darlehens in der Ehezeit ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zugunsten des Ehemannes.