Project Description

Kammergericht, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 3 UF 87/21 – „Hürden für einen Sorgerechtsantrag“


Durch das Kammergericht Berlin war in einem Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 3 UF 87/21 (FamRZ 2023, 606) im Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch die Mutter eines minderjährigen Kindes zu entscheiden. Nach dem geschilderten Sachverhalt war zwischen den Eltern im Rahmen eines Umgangsverfahren ein annähernd paritätisches Betreuungsmodell vereinbart worden. Durch die Kindesmutter war zunächst ein Umzug mit größerer Entfernung geplant, unter anderem deshalb ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt worden. Zugleich wurde eine Änderung hinsichtlich der Betreuung gefordert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von Seiten der Kindesmutter die Umzugspläne aufgegeben, hinsichtlich des Lebensmittelpunktes des Kindes bei der Kindesmutter bestand Einigkeit. Von Seiten der Kindesmutter wurde gleichwohl das Sorgerechtsverfahren, wegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, mit dem Ziel einer Änderung der Betreuungsvereinbarung fortgesetzt.

Das Kammergericht Berlin hat sich anderen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Dresden, FamRZ 2021, 691 und OLG Frankfurt, FamRZ 2023, 289) angeschlossen, wonach das Ziel einer Änderung einer bestehenden Betreuungsvereinbarung in Form eines paritätischen Wechselmodelles nicht als Sorgerechtsverfahren sondern als Umgangsverfahren zu führen ist. Da die Umzugspläne aufgegeben wurden, ist der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Beschwerdeverfahren abgewiesen worden.