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OLG München, Urteil vom 20.11.2018 – 28 U 705/15

BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 252/18 – “Honorarkürzung wegen Nichterfüllung von Grundleistungen?“


Das Oberlandesgericht München hat, bestätigt durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, entschieden, dass ein Bauherr einem Architekten das Honorar kürzen kann, wenn dieser verschiedene Leistungen der Leistungsbilder der HOAI nicht erbringt. Im entschiedenen Fall hat der Architekt in der Leistungsphase 3 weder für die ursprüngliche Planung noch für spätere Umplanungen eine DIN-gerechte Kostenberechnung vorgenommen, weshalb in dieser Leistungsphase keine taugliche Kostenkontrolle durchgeführt werden konnte, in der Leistungsphase 7 hat der Architekt den nach damals geltender HOAI notwendigen Kostenanschlag nicht durchgeführt. Die Gerichte haben deswegen eine Kürzung von 2 % des Honorars für die Nichterstellung der Kostenberechnung und 1 % für den fehlenden Kostenanschlag vorgenommen.

Auf eine Fristsetzung zur Erbringung der Leistung kommt es nach der Rechtsprechung nicht an, da eine solche Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn die Nachholung der Grundleistung ohne Nutzen für den Bauherrn ist, was insbesondere bei unterlassenen Kostenermittlungen der Fall ist.

Bei Architektenverträgen, die sich an den Leistungsbildern der HOAI orientieren, müssen Architekten also nachweisen, dass sie die entsprechenden Leistungen (zum richtigen Zeitpunkt!) erbracht haben, Bauherren können nicht erbrachte Leistungen, an deren Nachholung kein Interesse besteht, zum Gegenstand von Kürzungen des Honorars machen.