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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 315/18 – “Höhe der Gutachterkosten“


Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Verkehrsunfall, durch ein anderes Kraftfahrzeug, beschädigt, ist es anerkannt, dass in jedem Fall ab einer gewissen Schadenhöhe die Kosten für einen durch den Geschädigten selbst beauftragten Sachverständigen zum erstattungsfähigen Schaden gehören. Wie bei anderen Schadenspositionen auch kommt es jedoch vor, dass die Höhe der in Rechnung gestellten Gutachterkosten durch den eintrittspflichtigen Versicherer infrage gestellt wird, lediglich eine teilweise Regulierung erfolgt. So hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 17.12.2019 – VI ZR 315/18 (r+s 2020, 232) darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die Kürzung berechneter Gutachterkosten in Betracht kommt bzw. nach welchem Maßstab durch das Gericht über die Höhe erstattungsfähiger Gutachterkosten zu entscheiden ist.

Durch den Bundesgerichtshof wurde in dieser Entscheidung bekräftigt, dass die Auswahl des Sachverständigen bzw. die Entscheidung, ob ein Sachverständiger hinzugezogen wird, grundsätzlich dem Geschädigten obliegt. Weiter wurde betont, dass keine Verpflichtung besteht, den relevanten Markt nach dem günstigsten Anbieter zu erforschen. Allerdings wurde zugleich betont, dass der Geschädigte bei Beauftragung eines Gutachters eine „gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten“ bzw. „später berechneten Preise“ durchführen muss. Weiter wurde ausgeführt, dass Kosten eines Sachverständigen in jedem Fall nicht mehr erstattungsfähig sind, als erforderlicher Herstellungsaufwand, soweit diese „für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind“.

Entgegen der Entscheidung in der Berufungsinstanz wurde jedoch bestätigt, dass bei Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach dem Beweismaß des § 287 ZPO (Schadensschätzung) die vorgelegte und durch den Geschädigten auch bezahlte Rechnung ein Indiz dafür ist, dass es sich nach dem so genannten subjektbezogenen Schadensbegriff um den aus Sicht des Geschädigten in seiner Position für angemessen anzusehenden Aufwand handelt, welcher dann auch regelmäßig in dieser Höhe zu erstatten ist.

Zumindest bei überregional/bundesweit tätigen Organisationen und lokal langjährig tätigen Gutachter dürfte regelmäßig darauf zu vertrauen sein, dass deren Preise nicht zu beanstanden sind, aus Sicht eines Geschädigten, welcher unter Umständen nur einmalig mit einer Schadenregulierung befasst ist. Soweit dann die vorgelegte Rechnung bezahlt wurde, dürfte es der Versicherung schwer fallen, Kürzungen gegenüber dem Geschädigten zu begründen.