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HOAI 2021


In der Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019, wonach die bisherige HOAI gegen Europarecht verstoßen hat, hat nun der Verordnungsgeber gehandelt und eine neue HOAI, die für alle ab dem 01.01.2021 abgeschlossenen Verträge gilt, verabschiedet.

Folgende wichtige Änderungen sind damit nun geltendes Recht:

–         Die HOAI gilt nicht mehr nur für inländische Architekten.

–         Es gibt keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr.

–         Der bisherige Mindestsatz bleibt ohne Veränderung in der Höhe als nun so genannter “Basishonorarsatz“, der eine unverbindliche Untergrenze darstellt, bestehen.

–         Honorarvereinbarungen können auch nach Vertragsabschluss noch getroffen werden (bisher nur bei Auftragserteilung).

–         Honorarvereinbarungen können in Textform geschlossen worden (bisher schriftlich), Textform ist z.B. auch eingehalten bei einer vertraglichen Festlegung, die per E-Mail, Telefax, SMS o. ä. erfolgt.

–         Wird die Textform bei der Honorarabrede nicht eingehalten, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, auch für Beratungsleistungen.

–         Bei Architektenverträgen mit Verbrauchern müssen die Planer zukünftig gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 ihren Vertragspartner spätestens mit Abgabe eines Honorarangebots in Textform darauf hinweisen, dass für die Planerleistung ein niedrigeres oder auch ein höheres Honorar vereinbart werden kann, als sich aus den Honorartafeln der neuen HOAI ergibt. Wird dieser Hinweis nicht erteilt, kann der Planer nur ein Honorar in Höhe des Basishonorarsatzes verlangen, auch wenn ein höheres Honorar mit dem Verbraucher abgesprochen wurde. Wurde ein niedrigeres Honorar vereinbart, bleibt dieses bestehen.

–         Beratungsleistungen, die in der Anlage 1 zur HOAI aufgeführt sind, unterfallen nun auch dem Basishonorarsatz, wenn kein anderes Honorar vereinbart wurde, damit wurden Tätigkeiten im Bereich Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Wärmeschutz, Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik, Geotechnik und Vermessung aufgewertet. Auch in diesen Bereichen können die Honorare aber zukünftig natürlich frei vereinbart werden.

–         Die Fälligkeit von Honoraren und Abschlagszahlungen ist in der HOAI nicht mehr geregelt, § 15 HOAI verweist auf die Regelungen des BGB, zur Schlussrechnung also insbesondere auf § 650g Abs. 4 BGB, für das Recht Abschlagszahlungen zu verlangen auf § 632a BGB.

Auch nach der neuen HOAI wird es für Architekten und Ingenieure sinnvoll und wichtig sein, frühzeitig über das Honorar zu sprechen, bei Verbraucherverträgen den notwendigen Hinweis auf die Verhandelbarkeit des Honorars im Angebot zu erteilen und die Honorarfestlegung in Textform zu dokumentieren.

Aus Auftraggebersicht ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die Honorarvereinbarung ausdrücklich und in Textform erfolgen muss (die Erleichterung, dass dies nicht mehr schriftlich der Fall sein muss, ist sicherlich wesentlich), das sollte aber nicht dazu führen, dass Planerverträge abgeschlossen werden, ohne dass eine (in Textform) nachweisbare Honorarvereinbarung getroffen ist.