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BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17 – “Hemmung von Ausschlussfristen durch Verhandlungen?


Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.06.2018 entschieden, dass Verhandlungen über Ansprüche, die der Arbeitnehmer geltend gemacht hat, den Ablauf von Ausschlussfristen hemmen. Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtsstreits waren durch einen Arbeitsvertrag, der eine klassische 2-stufige Ausschlussfristenregelung beinhaltete, verbunden. Nach dieser Regelung musste ein Anspruch innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und in der 2. Stufe eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen, innerhalb weiterer 3 Monate ab Ablehnung bzw. fehlender Reaktion.

Der Arbeitnehmer machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.09.2015 Urlaubsabgeltungsansprüche geltend, die der Arbeitgeber am 28.09.2018 ablehnte aber darauf verwies, verhandlungsbereit zu sein. Die Parteien verhandelten daraufhin ca. 2 Monate lang bis 25.11.2015. Dann scheiterten die Verhandlungen endgültig und der Arbeitnehmer klagte am 21.01.2016 seine Ansprüche ein. Der Arbeitgeber berief sich auf die Ausschlussklausel, da er am 28.09. die Ansprüche zurückgewiesen habe und die Frist zur Wahrung der Ausschlussfrist damit am 28.12. abgelaufen sei, die Klage am 21.01. sei verspätet. Dies hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg auch so gesehen, nicht aber das Bundesarbeitsgericht, welches entschied, dass die Verhandlungen in entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 1 BGB den Ablauf der Ausschlussfrist gehemmt haben.

In derselben Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob eine Ausschlussfrist Wirkung entfalten kann, auch wenn Mindestlohnansprüche von ihr nicht ausdrücklich ausgenommen sind.