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OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20 – “Handy-Verbot auch für andere elektronische Geräte“


Durch § 23 Abs. 1a StVO wird durch die Neufassung mit Wirkung ab 19.10.2017 die „Nutzung eines elektronischen Geräts, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient“ untersagt, insbesondere soweit hierzu das Gerät aufgenommen werden muss. Durch das OLG Hamm war in einem Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein Paketzusteller während der Fahrt Eingaben in einen Scanner vorgenommen hat, dabei dieses Gerät in der Hand hielt. Es ist insoweit in I. Instanz die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO („Handy-Verbot“) erfolgt. In der Rechtsbeschwerdeinstanz wurde diese Entscheidung bestätigt.

Es wurde insoweit die Funktion des Scanners ausgeführt, wonach dieser dazu dient, die abzuarbeiten Aufträge anzuzeigen und diese durch den Fahrer/Zusteller nach Erledigung zu quittieren, was an den Disponenten weitergeleitet wird. Damit handelt es sich aus Sicht beider Instanzen eindeutig um ein elektronisches Gerät zur Organisation und Kommunikation, mithin einem solchen, dessen Benutzung nach § 23 Abs. 1a StVO untersagt ist. Die Entscheidung zeigt, wie weitreichend der Anwendungsbereich dieser Verbotsnorm sein kann, sobald ein elektronisches Gerät entsprechend in die Hand genommen wird.