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OLG München, Urteil vom 21.04.2017 – 10 U 4565/16 Haftung beim Unfall durch Spurwechsel


Kommt es zur Kollision zwischen Kraftfahrzeugen ist die Haftung nach § 17 StVG zu bestimmen. Soweit keiner der Beteiligten für sich selbst die Unabwendbarkeit nachweisen kann, wodurch eine Haftung ausscheiden würde, § 17 Abs. 3 StVG, sind die Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen, § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG. Dabei können nur unstreitige oder nachgewiesene Umstände berücksichtigt werden. Stets in einer Abwägung zu berücksichtigen ist die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge. Die Haftung nur eines der Beteiligten kann sich insbesondere aufgrund eines so genannten Anscheinsbeweises ergeben.

Das OLG München hatte in II. Instanz mit Urteil vom 21.04.2017 – 10 U 4565/16 (r + s 2017, 657 ff.) darüber zu entscheiden, ob der gegen einen Spurwechsler im Falle der Kollision sprechende Anscheinsbeweis der alleinigen schuldhaften Unfallverursachung, ohne Aufklärbarkeit sonstiger Umstände, bereits dadurch entkräftet ist, dass sich die Kollision im Zusammenhang mit einem Spurende und dem dort grundsätzlich anzuwendenden Reißverschlussverfahren ereignete.

Entgegen der ersten Instanz, welche aufgrund der Umstände zu einer Haftungsquote von 50 % gelangt ist, wurde von Seiten des OLG München entsprechend der herrschenden Meinung demjenigen, welcher den Spurwechsel vorgenommen hat, die alleinige Haftung aufgrund Anscheinsbeweis auferlegt.