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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.06.2022 – 12 O 270/21 – “Haftung bei unklarer Herkunft eines Metallteiles“


Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen dagegen fliegenden Gegenstand wird eine Haftung des vorausfahrenden Fahrzeuges regelmäßig ausgeschlossen, soweit der Gegenstand von der Fahrbahn aufgewirbelt wurde, üblicherweise Steine. Dagegen hatte das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 14. Juni 2022 – 12 O 270/21 (DAR 2023, 156) über einen Sachverhalt zu entscheiden, nach welchem streitig geblieben ist, ob das Metallteil, welches den Schaden verursacht hat, von der Fahrbahn aufgewirbelt wurde oder vom vorausfahrenden Fahrzeug abgefallen ist.

Für diese Ausgangslage ist nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die Grundlage für einen Haftungsausschluss im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses, § 17 Abs. 2 StVG, nicht erfüllt, sodass die Haftung des vorausfahrenden Fahrzeuges grundsätzlich begründet ist. Da auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den nachfolgenden Fahrer des beschädigten Fahrzeuges keine Möglichkeit zur Verhinderung bestand, wurde die volle Haftung des Versicherers des vorausfahrenden Fahrzeugs auf Grundlage der Betriebsgefahr bejaht. Das Urteil zeigt, welchen Unterschied die Darstellung des Unfallhergangs hinsichtlich des Ergebnisses bewirken kann.