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Haftung bei Schlaglochschäden


Der vorangegangene schneereiche Winter mit Streumitteleinsatz hat die Situation auf öffentlichen Straßen, welche teilweise ohnehin aufgrund knapper Mittel „vernachlässigt“ sind, erheblich verschärft. Es bleibt jedoch bei der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand, je nach den Zuständigkeitsregelungen. Zwar werden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auch die knappen personellen und wirtschaftlichen Mittel berücksichtigt. Weiter ist einem Verkehrsteilnehmer kein „optimaler Straßenzustand“ garantiert, vielmehr muss dieser seine Fahrweise auf erkennbare Hindernisse, auch Straßenschäden, einstellen.

Ein Urteil des Landgericht Aurich vom 6.1.2011, Az. 2 O 698/10 (DAR 2011, 205) zeigt jedoch, dass jedenfalls in extremen Fällen die Haftung der öffentlichen Hand besteht. In dem zu entscheidenden Fall war auf einer Pflasterstraße auf „muldenartige Vertiefungen“ und herausragende Pflastersteine nach Auffassung des Landgerichts Aurich nicht angemessen, insbesondere nicht schnell genug reagiert worden, jedenfalls durch Warnhinweise und eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h. Vielmehr galt zum Schadenzeitpunkt noch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Dabei konnte das Landgericht Aurich weiter feststellen, dass die betroffene Gemeinde anliegende Nebenstraßen aufgrund von Straßenschäden vollständig gesperrt hatte.

Es ist anzunehmen, dass die zuständigen Mitarbeiter bei Bund, Länder und Gemeinden auf Schadenersatzforderungen generell ablehnend reagieren werden, dies wegen der eigenen Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers. Um so wichtiger ist es auch in derartigen Fällen, möglichst schnell die konkreten Verhältnisse am Schadenort zu dokumentieren (Bilder). Im Falle einer Vollkaskoversicherung könnte zwar auch diese in Anspruch genommen werden. Dann bleibt jedoch der Selbstbehalt und ein Ersatz für den Fahrzeugausfall wird nicht bezahlt, darüber hinaus kommt es zur Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt. Gerade bei extremen Straßenschäden lohnt es sich deshalb die Haftung der öffentlichen Hand überprüfen zu lassen.