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BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 10/16 Haftet der Treuhandkommanditist einer Publikums-KG (Fonds)?


Kapitalanlagen sind nicht immer erfolgreich. Wenn Geld verloren geht sucht man oft nach Personen, die für den eingetretenen Schaden haften können. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der mit eigener Kapitaleinlage beteiligte Treuhandkommanditist haftet, wenn er bei der Anbahnung des Aufnahmevertrages Aufklärungspflichten gegenüber einem nach ihm eintretenden Kapitalanleger verletzt hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beteiligte sich die Klägerin als sogenannter Direktkommanditist an einer GmbH & Co. KG, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Die Beklagte war Treuhandkommanditisten der KG, sie hält daher für einen anderen Kapitalanleger den Fondsanteil treuhänderisch. Neben dieser Tätigkeit für die Treugeber nahm sie auch Aufgaben für die direkt an der Publikumsgesellschaft beteiligten Kommanditisten wahr. Sie leitete z.B. die auf ein Treuhänderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen auf ein Sonderkonto der Fondsgesellschaft weiter. Außerdem nahm die Beklagte aufgrund eines mit den Direktkommanditisten abgeschlossenen Verwaltungsvertrages deren Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag wahr. Wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Während die Vorinstanzen die Ansicht vertreten haben, dass die Beklagte keine Aufklärungspflichten treffen, da die Aufgaben, welche die Beklagte wahrgenommen hat nichts mit dem Beitritt des Kapitalanlegers selbst zu tun hatten, meint der Bundesgerichtshof das Gegenteil. Denn die beklagte Treuhandkommanditistin war bereits vor dem Zeitpunkt des Beitritts des klagenden Kapitalanlegers an dem Fonds mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligt. Daher kommen die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne zur Anwendung. Dies bedeutet, dass derjenigen, der einen Vertragsschluss (hier den Beitritt des klagenden Kapitalanlegers zur Fondsgesellschaft) anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner treffen. Diese Haftung trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft diejenigen, die schon zum Zeitpunkt des Beitrittes des klagenden Anlegers zuvor als Gesellschafter beigetreten waren. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft, wie die Fondsgesellschaft eine ist, zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter (hier der Klägerin) und den Altgesellschaftern (demnach auch der Beklagten) geschlossen. Demnach haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditisten entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch gegenüber den Direktkommanditisten.