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BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16 – “Haftet der Gründungskommanditist einer Publikums-KG (Fonds)?


Die Kläger begehren im Wege eines Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft, deren Gründungskommanditist die Beklagte ist. Dem Abschluss des Beteiligungsvertrages erging eine Beratung durch eine Mitarbeiterin der V-GmbH voraus. Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, dass die Gründungskommanditistin keine Haftung trifft, da nicht die Beklagte als Gründungskommanditistin, sondern die V-GmbH den Beitritt angebahnt hat, so dass es an einer vertraglichen Beziehung zwischen den Klägern und der Beklagten fehlt.

Der Bundesgerichtshof widerspricht dieser Rechtsauffassung. Gegen die Beklagte bestehen Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Denn der Beklagten als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft sind die fehlerhaften Angaben der Mitarbeiterin der V-GmbH nach § 278 BGB zuzurechnen. Im Ergebnis hat daher die Beklagte als Gründungskommanditistin den Beitritt der Kläger zum Fonds angebahnt, weshalb die Beklagte Schutz- und Aufklärungspflichten trafen. Demnach oblag der Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über die Beteiligung zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, aufzuklären und zwar verständlich und vollständig. Diese Pflicht hat die Beklagte auf die V-GmbH übertragen, weil nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht durch die Gründungsgesellschafter selbst sondern nur über die V-GmbH geworben werden sollten. Derjenige, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebes bedient und diesen eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichenden Angaben. Der Beklagten half daher nicht, dass sie nicht selbst beraten hat, da sie sich ein Verschulden Dritter (nämlich der Mitarbeiterin der V-GmbH) zurechnen lassen muss und daher grundsätzlich haftet.