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Amtsgericht Cochem, Urteil vom 8. November 2023 – 22 C 130/23 – „Gutachterkosten und Unwirtschaftlichkeit – Fahrrad“
Durch das Amtsgericht Cochem war in einem Urteil vom 8. November 2023 – 22 C 130/23 (DAR 2024, 224) über einen Kfz-Haftpflichtschaden zu entscheiden, wonach durch einen Pkw ein Radfahrer betroffen war, mit Beschädigung des Fahrrades. Die Haftung dem Grunde nach zu Lasten der Kfz-Haftpflichtversicherung/des Autofahrers war unstreitig. Der Geschädigte Radfahrer hat wegen der Beschädigung des Fahrrades ein Gutachten beauftragt, dieses hat Kosten von EUR 527,98 verursacht. Die voraussichtlichen Reparaturkosten wurden mit ca. brutto EUR 2.300,00 durch den Sachverständigen bewertet bei einem Zeitwert des Fahrrades von lediglich EUR 300,00. Aufgrund des Verhältnisses von Zeitwert zur Höhe der Gutachterkosten hat die Fahrzeugversicherung eine Zahlung auch für die Begutachtung abgelehnt.
Durch das Amtsgericht ist auf den subjektbezogenen Schadensbegriff nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgestellt worden, wonach es auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bei der Bewertung, welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich bzw. angemessen ist, ankommt. Danach wurden die Sachverständigenkosten als weiterer Schadensersatzbetrag zugesprochen, da ein Geschädigter nicht ohne weiteres im konkreten Fall den Zeitwert seines Fahrrades richtig einschätzen kann, auch deshalb war die Beauftragung eines Gutachtens sinnvoll. Zwar ist im vorliegenden Fall der Wert des Fahrrades tatsächlich relativ gering gegenüber den Gutachterkosten. Bei einer zunehmenden Zahl hochwertiger Fahrräder, beispielsweise auch mit Elektroantrieb, werden in diesem Bereich im Zweifel Gutachten eine größere Bedeutung erhalten, sind auch diese Kosten durch einen Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten.