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BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 207/19 – “Günther Jauch klagt erfolgreich gegen Clickbaiting“


Mit Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 207/19 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Nutzung des Fotos eines Prominenten als sogenannter Klickköder (Clickbait) für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten dessen Recht am eigenen Bild verletzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Programmzeitschrift TV Movie veröffentlichte auf ihrem Facebook-Profil am 18.08.2015 folgenden Post : „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild von Günther Jauch. Beim Anklicken der Nachricht wurde der Leser auf das Internetangebot der TV Movie weitergeleitet wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Ein Bezug zu Günther Jauch ergab sich aus dem Artikel nicht, weswegen dieser TV Movie auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr von mindestens EUR 20.000,00 in Anspruch genommen hat. Die Vorinstanzen hatten TV Movie entsprechend verurteilt und der BGH hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aus der Pressemitteilung des BGH ergibt sich zur Begründung allerdings bereits Folgendes: Die Entscheidung, ob und in welcher Weise eigene Lichtbilder für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden, ist wesentlicher (vermögensrechtlicher) Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Bild von Günther Jauch wurde allein zu dem Zweck verwendet, Aufmerksamkeit der Leser auf die Programmzeitschrift zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildes als Clickbait (Klickköder) ohne redaktionellen Bezug greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild ein. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des BGH auch rechtswidrig, weil eine Einwilligung nicht vorlag. Soweit die Veröffentlichung von Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung zulässig ist, lagen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor, da der Persönlichkeitsschutz vorliegend überwiegt zumal auf Seiten der TV Movie kein berechtigtes Interesse daran bestand, das Bild zu verwenden. Nach Auffassung des BGH hat sich TV Movie hier am Rande des Schutzbereichs der Pressefreiheit bewegt, nämlich an der Grenze zur Falschmeldung. Allein die Tatsache, dass Werbeeinnahmen erzielt werden sollen, um die Finanzierung der journalistischen Arbeit zu sichern, rechtfertigt es nicht, Bilder eines Prominenten für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu dieser Person aufweist. Ein Prominenter muss es nicht hinnehmen, dass ein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.