Project Description

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2022 – 3 W 51/22 – “Grundstücksübertragung auf Minderjährige und Genehmigungspflichten“


Bei Rechtsgeschäften mit Minderjährigen sind unterschiedliche Beschränkungen zu beachten. Es hatte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 11.08.2022 – 3 W 51/22 mit einem Sachverhalt zu befassen, nach welchem durch die Antragstellerin als bisherige Alleineigentümerin eine Eigentumswohnung auf ein minderjähriges Kind übertragen wurde. Im Übertragungsvertrag hatte sich die Übergeberin das lebenslange Nießbrauchsrecht sowie einen Rückübertragungsanspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Veräußerung ohne Zustimmung der Übergebenden, ein Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wohnung oder das Versterben der Begünstigten vor der Übergeberin) vorbehalten. Wegen des bedingten Rückübertragungsanspruchs sollte eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Durch das Grundbuchamt wurde eine Eintragung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass für die übernommene Rückauflassungsvormerkung die Genehmigungspflicht durch das Familiengericht gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB bestehen würde. Das Familiengericht sah unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Notwendigkeit für eine familiengerichtliche Genehmigung, das Grundbuchamt hat gleichwohl die Eintragung abgelehnt, sodass die Sache dem Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Zweibrücken wurde, unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH, NJW 2021, 1673, keine Notwendigkeit für eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen (Nießbrauchsrecht und Rückauflassungsvormerkung) gesehen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH wurden diese Verpflichtungen bei „der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung“ als „Teil des Erwerbsvorgangs“ gesehen und ausgeführt, dass durch die gesetzlich bestehende Genehmigungsbedürftigkeit im Falle einer Belastung von Grundstücken ein bereits vorhandener Grundstücksbestand geschützt werden soll, nicht jedoch vor einer Übertragung mit entsprechenden Belastungen. Soweit das Grundbuchamt darauf verwiesen hat, dass nach einer Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2020, 1079) die Genehmigungsbedürftigkeit dann nicht bestehen soll, wenn der bedingte Anspruch auf Rückübertragung dahingehend beschränkt ist, dass nur im Umfang einer noch vorhandenen Bereicherung eine Herausgabe zu erfolgen hat, ergab sich hieraus nach Auffassung des OLG Zweibrücken kein Grund, ohne eine entsprechende Beschränkung, von der Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen. Die Gründe für eine Rückübertragung wurden dabei im Einzelnen im Hinblick auf die Übernahme einer unbilligen Belastung überprüft, ein Schutzbedürfnis des minderjährigen Kindes als beschenkte Person wurde insoweit jedoch nicht gesehen.

Die Beschränkungen zugunsten der übergebenden Person (Nießbrauchsrecht und bedingter Rückforderungsvorbehalt) sind in entsprechenden Verträgen üblich, die Entscheidung durch das OLG Zweibrücken erleichtert eine entsprechende Vereinbarung, soweit Minderjährige als beschenkte Person beteiligt sind.