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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.06.2022 – 15 W 53/22 – “Grundbucheinsicht und Zugewinngemeinschaft“


Durch das Oberlandesgericht Hamm war in einem Beschluss vom 24. Juni 2022 – 15 W 53/22 (FamRZ 2023, 36) über die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Grundbuch, das insoweit erforderliche berechtigte Interesse nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO, zwischen Ehegatten im Scheidungsverfahren zu entscheiden.

Neben der Darlegung der allgemeinen Kriterien, unter welchen die Einsichtnahme in ein Grundbuch, bei Darlegung eines berechtigten Interesses, zu gewähren ist wurde darauf verwiesen, dass bei bestehendem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dieses berechtigte Interesse regelmäßig gegeben ist. Weiter wurde dargestellt, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch die Zustellung eines Scheidungsantrages bzw. während eines Scheidungsverfahrens endet, sondern erst durch die rechtskräftige Scheidung (oder eine gesonderte ausdrückliche Entscheidung insbesondere nach dreijähriger Trennung). Damit ist regelmäßig einem getrennt lebenden Ehegatten auch während des Scheidungsverfahrens Einsicht in das Grundbuch des anderen Ehegatten, für dessen Grundstücke, zu gewähren.