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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.2017 – B 2 U 1/15 R – “Grenzwerte für die Nachunternehmerhaftung im Baugewerbe


Das Bundessozialgericht hat eine für Generalunternehmer sehr bedeutsame Entscheidung, mit der es auch von der Spruchpraxis bisheriger Landessozialgerichte abweicht, verkündet:

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Haftung eines Bauunternehmers, der einen anderen Unternehmer mit Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflichten des beauftragten Unternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft nach § 28e SGB IV.

Die Regelung greift ein ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von EUR 275.000,00. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Regelung so ausgelegt, dass es um die für das Gesamtbauwerk vergebenen Aufträge ging und damit den hier verklagten Auftraggeber haften lassen. Das Bundessozialgericht hat dies anders gesehen und hat den Grenzwert danach bestimmt, welchen Gesamtwert die vom in Anspruch genommenen Bauunternehmen beauftragten Leistungen haben.

Im konkreten Fall lagen die am Gesamtbauvorhaben erteilten Aufträge bei ca. EUR 1 Million, die Nachunternehmeraufträge des in Anspruch genommenen Bauunternehmens aber nur bei EUR 20.000,00 und lagen damit unterhalb des Grenzwerts, sodass die Inanspruchnahme letztlich vom Bundessozialgericht als rechtswidrig eingestuft wurde und der Bauunternehmer nicht haften musste.