Project Description
BGH, Beschluss vom 19.05.2026 – VI ZR 255/25 – „Grenzen richterlicher Sachverhaltsklärung„
Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 19.05.2026 – VI ZR 255/25 über eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rechtsstreit mit wechselseitigen Forderungen aufgrund eines Verkehrsunfalles zu entscheiden. Grundlage war die Kollision zwischen einem Radfahrer, welcher aufgrund Staubildung auf eine Busspur ausgewichen ist, sowie einem dort mit 96 km/h fahrenden Polizeifahrzeug, welches mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs gewesen ist. In erster Instanz wurde die Klage des Radfahrers abgewiesen, dieser auf die Widerklage verurteilt. Das Berufungsgericht hat einen je hälftigen Verursachungsbeitrag zugrunde gelegt.
Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichtes war eine eigene Einschätzung, dass bei Einhaltung der doppelten zulässigen Geschwindigkeit (an der Unfallstelle 30 km/h) die Verlet-zungen des Klägers/Radfahrers deutlich geringer ausgefallen wäre. Es wurde das Berufungsurteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat mit seiner Einschätzung eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne diese darzulegen oder die Beteiligten zuvor hierauf hinzuweisen. Für die Frage, ob bei geringerer Geschwindigkeit die Verletzungsfolgen für den Kläger deutlich geringer ausgefallen wären, war die Einholung eines Gutachtens erforderlich, mangels Darlegung einer eigenen Sachkunde hätte dies das Berufungsgericht nicht selbst entscheiden dürfen.