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Landgericht Dortmund, Beschluss vom 18.03.2019 – 1 S 9/19 – “Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Mietvertragspartei“


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Außengesellschaft ist rechtsfähig. Verbreitet sind als Vermieter Grundstücksgemeinschaften, die Geschäftszentren errichten und die darin liegenden Räume vermieten, als Mieter Sozietäten von Freiberuflern, die Räume für die gemeinsame Tätigkeit anmieten. Schon häufig haben wir in unserem Newsletter Schriftformprobleme behandelt, wenn eine BGB-Gesellschaft Mietvertragspartei ist, denn dann reicht es nicht, wenn nur einer von mehreren Gesellschaftern unterzeichnet, mag er auch im Innenverhältnis zur Einzelvertretung berechtigt sein (BGH NZM 2003, 801).

Für die Verbindlichkeiten der GbR haften deren Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Um in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken zu können, reicht ein Urteil gegen die GbR jedoch nicht, erforderlich ist ein Titel gegen den jeweiligen Gesellschafter. Nun geht aber aus der Bezeichnung der GbR im Mietvertrag häufig nicht hervor, aus welchen Gesellschaftern die GbR besteht. Deshalb sollte die andere Vertragspartei darauf bestehen, dass entweder im Mietvertrag angegeben oder vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wird, wer Gesellschafter der GbR ist, um Ansprüche auch gegen die Gesellschafter durchsetzen zu können.

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18.03.2019 – 1 S 9/19 – zwar entschieden, dass eine GbR als Mietvertragspartei verpflichtet ist, dem Vertragspartner die Namen und Adressen der Gesellschafter bekanntzugeben. Bis ein derartiger Anspruch eingeklagt und rechtskräftig entschieden ist, vergeht aber häufig viel Zeit. Diesen Aufwand kann man unschwer dadurch vermeiden, dass man bei Vertragsabschluss auf die Bekanntgabe der Gesellschafter und deren Adressen besteht. Ferner empfiehlt sich im Mietvertrag eine dahingehende Regelung, die GbR zu verpflichten, den Vertragspartner über jedweden Gesellschafterwechsel zu informieren.

Im Beschluss vom 18.03.2019 – 1 S 9/19 – führt das Landgericht Dortmund aus, dass der Vertragspartner einer GbR ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der namentlichen Benennung der Gesellschafter und deren Adresse hat. Im konkreten Fall hatte der Mieter einen Mietvertrag mit einer GbR abgeschlossen und nach Beendigung des Mietverhältnisses drohte eine gerichtliche Auseinandersetzung. Das Landgericht Dortmund führt aus, der Mieter kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Versuch zu unternehmen, seine Ansprüche gegen die GbR durchzusetzen. Um auch die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter der GbR in Anspruch nehmen und auch entsprechend vollstrecken zu können, war der Mieter auf die entsprechenden Adressen und die Namen der Gesellschafter angewiesen. Hierbei konnte die GbR den Mieter nicht darauf verweisen, sich die Informationen selbst zu beschaffen, sei es durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch die Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamts. Hierzu ist ein Vertragspartner einer GbR nicht verpflichtet. Auch steht die DSGVO einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Das Interesse der GbR an der Geheimhaltung von Namen und Adressen der Gesellschafter überwiegt keineswegs das Auskunftsinteresse des Mieters, vielmehr überwiegt gerade das Interesse des Mieters daran, die ladungsfähige Anschrift der Gesellschafter des Vermieters sowie deren Namen zu erfahren.